Leistungsbedingungen 

§1 Gegenstand des Vertrages 

Der Auftragnehmer übernimmt im Rahmen der jeweils gültigen gesetzlichen Bestimmungen alle umseitig aufgeführten vereinbarten Dienstleistungen. 

Sofern es sich umseitig um ein Angebot handelt, ist der Auftragnehmer an dieses für die Dauer von 4 Wochen gebunden. 

 

§ 2 Leistungen des Auftragnehmers 

Der Leistungsumfang beinhaltet nach Art der vereinbarten Dienstleistung 

1. Die entgeltliche Bereitstellung von Behältern, der im Vertrag festgelegten Art, Größe und Anzahl, zum Befüllen und Sammeln für die zur Entsorgung vereinbarten Abfälle beim Auftraggeber ab Leistungsbeginn. 

2. Den Austausch bzw. die Umleerung der bereitgestellten Behälter entsprechender Art, Größe und Anzahl am vereinbarten Standort und Transport der Abfälle zur Verwertungs-/Beseitigungsanlage. 

3. Die ordnungsgemäße und gesetzeskonforme Verwertung/Beseitigung der im Vertrag festgelegten Abfälle.. Alle Maßnahmen, die der Auftragnehmer neben der eigentlichen Entsorgungsleistung 

(z. B. Verprobung, Analyse) trifft, dienen ausschließlich der Erfüllung der rechtlichen Pflichten des Auftragnehmers. 

4. Der Leistungsumfang beinhaltet nicht jene Leistungen, die vom Auftragnehmer aufgrund einer zukünftigen gesetzlichen Änderung zusätzlich zu erbringen sind (z. B zusätzliche Nachweise, Analysen). Den zusätzlichen Mehraufwand trägt der Auftraggeber. 

5. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die vertraglichen Leistungen durch zuverlässige Dritte zu bewirken. 

 

§ 3 Obliegenheiten des Auftraggebers 

1. Dem Auftraggeber obliegt es, die zur Leistungserfüllung des Auftragnehmers erforderlichen Zufahrten, Aufstellplätze, Unterlagen etc. bereitzuhalten. Zufahrten und Aufstellplätze für Sammelbehälter, Container etc. müssen zum Befahren mit dem für die Auftragserfüllung erforderlichen LKW geeignet sein. Der Auftraggeber hat ggf. auf seine Kosten Befestigungsarbeiten vorzunehmen oder in anderer geeigneter Weise dafür zu sorgen, dass das Befahren mit schweren LKW und das Aufstellen von Behältern gefahrlos und ohne Schäden zu verursachen möglich ist. 

2. Dem Auftraggeber obliegt die Einhaltung aller Voraussetzungen für eine geset-zeskonforme und ordnungsgemäße Erbringung der Dienstleistung. 

3. Der Auftraggeber ist für die richtige Deklaration der zu entsorgenden Abfallstoffe allein verantwortlich. Die Übernahme der Abfallstoffe setzt die wirksame Annah-meerklärung des Auftragnehmers sowie einen wirksamen Vertrag voraus. 

4. Die Behälter sind ausschließlich mit den im Vertrag festgelegten Abfällen zu be-füllen. Ferner sind sie pfleglich zu behandeln und ordnungsgemäß am vereinbarten Standort so bereitzustellen, dass die Abholung durch den Auftragnehmer ohne Behinderung, Verwechslung oder Gefährdung von Personen und Material mit dem erforderlichen Gerät erfolgen kann. Falls dem Auftraggeber Umstände bekannt werden, die eine ordnungsgemäße und sichere Erbringung der Dienstleistung beeinträchtigen können, so hat er den Auftragnehmer unverzüglich zu informieren. 

5. Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer die ordnungsgemäße Entsorgung zu bestätigen. Sofern er dieser Verpflichtung auch mittels eines Beauftragten- zum Zeitpunkt der Entsorgung nicht nachkommt, erfolgt die Entsorgung gleichwohl, versehen mit einem entsprechenden Vermerk des Auftragnehmers auf dem Lei-stungsschein und Hinterlegung beim Auftraggeber. Der Auftraggeber hat in diesem Fall binnen 48 Stunden Mängel hinsichtlich der Entsorgung dem Auftragnehmer anzuzeigen. Mit Übernahme der zu entsorgenden Abfälle gehen die zur Verwertung bestimmten Abfälle in das Eigentum des Auftragnehmers über. Ausgeschlossen sind jene Abfälle, die nicht der vereinbarten Deklaration entsprechen. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Annahme von Abfallstoffen, deren Beschaffenheit vom Inhalt der verantwortlichen Erklärung abweicht, zu verweigern und ggf. zurückzuführen oder diese Stoffe einer ordnungsgemäßen Verwertung/Beseitigung zuzuführen und dem Auftraggeber etwaige Mehrkosten zu berechnen. Die durch den Auftragnehmer übernommenen Leistungspflichten entbinden den Auftraggeber jedoch nicht von seiner rechtlichen Verantwortung für die zu verwertenden bzw. zu beseitigenden Abfallstoffe. 

6. Bedarf der Aufstellung des Behälters eine Sondernutzungserlaubnis, so beschafft diese der Auftraggeber, der auch für die Einhaltung der Verkehrssicherungspflicht verantwortlich ist. 

7. Schäden oder sonstige Veränderungen an Gegenständen des Auftragnehmers sind diesem unverzüglich schriftlich anzuzeigen. 

8. Bei der entgeltlichen Überlassung von Hausmüllbehältern ist der Auftraggeber verpflichtet, Vertragsänderungen 4 Wochen vor Eintritt schriftlich dem Auftrag-nehmer anzuzeigen. Zwingend ist dabei die Mitteilung über den Verbleib der überlassenen Hausmüllbehälter. Bei Verstößen gegen diese Vereinbarung haftet der Auftraggeber für die Kosten einer etwaigen Ersatzbeschaffung sowie in diesem Zusammenhang entstandene Mahn- und Inkassoposten. 

9. Die vereinbarten Leistungsrhythmen sind bindende, Leerfahrten sind kostenpflichtig. 

 

§ 4 Vergütung und Vergütungsanpassung 

1. Die im Vertrag vereinbarten Preise sind Nettopreise zzgl. der gesetzlich gültigen Mehrwertsteuer. Sie beinhalten lediglich die umseitig bezeichneten Leistungen des Auftragnehmers. Sonderleistungen, die nicht von dieser Vereinbarung erfasst sind, jedoch gesetzlich vorgeschrieben oder durch den Auftraggeber veranlasst wurden, können separat in Rechnung gestellt werden. 

2. Erhöhen sich die der Kalkulation der Entsorgungspreise zugrundeliegenden Kosten, ist der Vertrag den neuen Bedingungen anzupassen. Diese Anpassung ist schriftlich gegenüber dem Auftraggeber geltend zu machen. 
Dem Anpassungsverlangen kann der Auftraggeber binnen 2 Wochen nach Zugang widersprechen, sofern die Preisänderung mehr als 12% beträgt. Unterlässt der Auftraggeber den fristgemäßen Widerspruch, gilt die Preisanpassung ab dem im Preisanpassungsschreiben genannten Termin als vereinbart. Im Falle des rechtswirksamen Widerspruchs, ist der Auftragnehmer berechtigt, den Vertrag binnen einer First von drei Monaten ab Zugang des Widerspruchsschreibens, mit einer Frist von einem weiteren Monat zu kündigen. Für den bis dahin verbleibenden Leistungszeitraum ist die Preisanpassung in Höhe des zustimmungsfreien Preisänderungsbetrages lt. AGB bindend. Erfüllungs- oder Schadensersatzansprüche wegen der Beendigung des Vertrages stehen dem Auftraggeber nach erfolgter Kündigung durch den Auftragnehmer nicht zu. 

3. Unabhängig von den vorgenannten Anpassungsregelungen ist der Auftragnehmer berechtigt, bei Steigerung von Verwertungs- bzw. Beseitigungsaufwendungen infolge kommunaler oder privater Gebührenänderung, den Preis um den von ihm aufzuwendenden Mehrbetrag zu erhöhen. Ein Vertragsrücktritt des Auftraggebers ist für diesen Fall ausgeschlossen. 

4. Bei Direktanlieferungen durch den Auftraggeber an kommunalen Entsorgungsanlagen, hat der Auftraggeber die Pflicht, sich über die gültigen Deponiepreise laut Satzung zu informieren. 

 

§ 5 Rechnungslegung 

1. Die gegenüber dem Auftraggeber erbrachten Leistungen werden sofort berechnet, Abweichungen sind zu vereinbaren. 

2. Die Rechnung über die vereinbarte Vergütung ist 10 Tage nach Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Im Falle der Überschreitung der Zahlungsfrist stehen dem Auftragnehmer Verzugszinsen in Höhe der banküblichen Zinsen zu. 

3. Ab der 2. Mahnung ist der Auftragnehmer berechtigt, 10,- € Mahngebühren je Mahnung zu berechnen. 

4. Entsprechend der umseitigen Vereinbarung zu Quartals-, Halbjahres- oder Jah-resgrundgebühren, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Vergütung vorschüssig im 1. Monat des Abrechnungszeitraumes zu berechnen. 

 

§ 6 Haftung 

Für Schäden an Sammelbehältern und die Gefahr des Verlustes, die in der Zeit zwischen Bereitstellung und Abholung entstehen, haftet der Auftraggeber, es sei denn, die Schäden beruhen auf normalem Verschleiß. Der Nachweis ordnungsgemäßer Rückgabe obliegt dem Auftraggeber. 

Für Schäden am Fahrzeug bzw. an den Sammelbehältern infolge ungeeigneter Zufahrten und/oder Aufstellplätze haftet der Auftraggeber. Für Schäden an Zufahrtswegen und/oder am Aufstellplatz haften der Auftragnehmer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. In jedem Fall haftet der Auftraggeber nur für den vertragstypischen vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Auftragnehmers oder dessen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen haftet der Auftraggeber nach den gesetzlichen Regeln; ebenso bei schuldhafter Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten. Soweit keine vorsätzliche Vertragsverletzung vorliegt, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren Schaden beschränkt. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt. Soweit vorstehend nicht ausdrücklich anders geregelt, ist die Haftung des Auftragnehmers ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere auch für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB. Die vorstehenden Beschränkungen gelten auch soweit der Auftraggeber anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt. 

 

§ 7 Vertragsdauer und Kündigung 

1. Dieser Vertrag wird, wenn umseitig nicht anders vereinbart, auf unbestimmte Zeit geschlossen. Er ist erstmalig nach Ablauf von 2 Jahren kündbar. Der Vertrag verlängert sich um jeweils 1 Jahr automatisch, wenn es nicht drei Monate vor Ablauf der zunächst vorgesehenen oder stillschweigend verlängerten Vertragsdauer schriftlich gekündigt wird. Der Vertragsbeginn, wenn nicht anders vereinbart, ist mit der ersten Leerung des Behälters wirksam. 

2. Jede Vertragspartei steht das Recht zur fristlosen Kündigung zu, falls die andere Vertragspartei die ihr obliegenden vertraglichen Pflichten, trotz zweimaliger schriftlicher Abmahnung zum wiederholten Male verletzt. 

3. Die Kündigung bedarf der Schriftform. 

 

§ 8. Datenschutz 

Die im Vertrag angegebenen personenbezogenen Daten, insbesondere Name, Anschrift, Telefonnummer, Bankdaten, die allein zum Zwecke der Durchführung des entstehenden Vertragsverhältnisses notwendig und erforderlich sind, werden auf Grundlage gesetzlicher Berechtigungen erhoben. 

Sie sind gemäß Artikel 15 DSGVO jederzeit berechtigt, gegenüber der A. Siemer Entsorgungs GmbH (Vertragspartner) um umfangreiche Auskunftserteilung zu den zu Ihrer Person gespeicherten Daten zu ersuchen. 

Gemäß Artikel 17 DSGVO können Sie jederzeit gegenüber der A. Siemer Entsorgungs GmbH (Vertragspartner) die Berichtigung, Löschung und Sperrung einzelner personenbezogener Daten verlangen. 

 

§ 9 Höhere Gewalt 

Die Pflicht des Auftragnehmers ruht, solange die Erbringung der Dienstleistung aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat (z. B. höhere Gewalt oder sonstiger Umstände wie Streik, Aussperrung oder behördliche Verfügung), wesentlich erschwert oder unmöglich wird. 

 

§ 10 Allgemeines 

1. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. 

2. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein, so bleiben die übrigen Vertragsbestimmungen gleichwohl wirksam. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, eine unwirksame Vertragsbestimmung nach Treu und Glauben durch eine solche Bestimmung zu ersetzen, die dem Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. 

3. Gerichtsstand für alle gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche, die aus diesem Vertrag entstehen, ist der Geschäftssitz des Auftragnehmers. 

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